Norm
KFG 1967 §63 Abs2Rechtssatz
Von einem "Schadenersatzanspruch" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschädigte seine vermeintliche Forderung ziffernmäßig bestimmt hat; andernfalls handelt es sich nur um eine Anzeige des "Schadensereignisses" (vgl § 63 Abs 4 leg cit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065899Dokumentnummer
JJR_19740912_OGH0002_0020OB00134_7400000_001