RS OGH 1974/9/12 2Ob250/74, 8Nc24/18y

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Veröffentlicht am 12.09.1974
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Norm

ABGB §905 IIA
JN §88 Abs1

Rechtssatz

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner zu leisten hat, und es begründet der vereinbarte Leistungsort den Gerichtsstand des Erfüllungsortes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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