Norm
ABGB §905 IIARechtssatz
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner zu leisten hat, und es begründet der vereinbarte Leistungsort den Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2019