Norm
ZPO §468Rechtssatz
Das Berufungsgericht muß sich, wenn es das Klagebegehren aus anderen Gründen als das Erstgericht abweisen will, mit der in der Berufungsmitteilung enthaltenen Beweisrüge und Mängelrüge befassen und darf das Ersturteil nicht schon deshalb aufheben und die Sache an das Erstgericht zurückverweisen, weil ihm die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zweifelhaft erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041781Dokumentnummer
JJR_19740912_OGH0002_0020OB00128_7400000_001