Norm
RAO §28 litfRechtssatz
Daraus, daß der Ausschuß der Kammer zuständig ist, Gutachten über die Angemessenheit eines von einem Rechtsanwalt verzeichneten Honorars abzugeben, ist nicht zu schließen, daß diese Gutachten bindende Wirkung für den Disziplinarrat haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0072180Dokumentnummer
JJR_19740916_OGH0002_000BKD00027_7400000_001