Norm
ZPO §11 BRechtssatz
Klagt der Geschädigte drei Parteien, denen je nach ihrer Funktion verschiedene Fehlverhaltensweisen bei einem den Schadenersatzanspruch auslösenden und den Geschädigten gefährdenden Warenvertrieb vorgeworfen werden, so wird eine materielle Streitgenossenschaft (Mehrheit von Schädigern gemäß § 1304 ABGB) geklagt.
Anmerkung
Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022