RS OGH 1974/9/16 6Ob151/74, 7Ob774/78, 5Ob170/21t

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Veröffentlicht am 16.09.1974
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Norm

ZPO §11 B

Rechtssatz

Klagt der Geschädigte drei Parteien, denen je nach ihrer Funktion verschiedene Fehlverhaltensweisen bei einem den Schadenersatzanspruch auslösenden und den Geschädigten gefährdenden Warenvertrieb vorgeworfen werden, so wird eine materielle Streitgenossenschaft (Mehrheit von Schädigern gemäß § 1304 ABGB) geklagt.

Anmerkung

Siehe zur Rechtslage nach der ZVN 1983 auch RS0107710

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0035426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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