TE Vwgh Beschluss 2002/12/16 2002/10/0157

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E15202000;
E3L E15204000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E030 EG Art30;
11997E234 EG Art234;
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
31984L0450 Werbungs-RL;
32000L0013 Etikettierungs-RL Art18 Abs1;
32000L0013 Etikettierungs-RL Art18 Abs2;
32000L0013 Etikettierungs-RL Art2 Abs1 litb;
61984CJ0178 Kommission / Deutschland;
61984CJ0247 Motte VORAB;
61984CJ0304 Claude Muller VORAB;
AVG §38;
EURallg;
LMG 1975 §9 Abs1;
LMG 1975 §9 Abs2;
LMG 1975 §9 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/10/0260 B 18. Dezember 2000 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2003/10/0032 E 15. Dezember 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache der S GmbH in Hallwang, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Otto-Bauer-Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 22. August 2002, Zl. 334.735/0-VII/13/02, betreffend Untersagung des Inverkehrbringens von als Verzehrprodukt angemeldeten Waren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2000, EU 2001/0001-1, gemäß Art. 234 EG mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Berufung auf § 18 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG) das Inverkehrbringen des von der beschwerdeführenden Gesellschaft angemeldeten Produktes "GRANDELAT Spurenelemente" als Verzehrprodukt untersagt.

Nach der Begründung weise das in Rede stehende Produkt u. a. folgende Angaben auf:

"Sieben elementare Leistungsfaktoren für bewusstes Gesundbleiben."

"Spurenelemente sind lebenswichtig. Unser Körper benötigt sie vor allem als Bausteine (Cofaktoren) für viele Enzyme des Zellstoffwechsels. Spurenelemente sind die Voraussetzung für Wachstum, Nervenfunktionen und Denkprozesse."

"GRANDELAT Spurenelemente enthält die Schutzstoffe Selen und Mangan, den 'Baustoff' Silicium, das 'Blutelement' Kupfer, den 'Hautfaktor' Zink, Chrom für die Blutzuckerregulierung."

"Spurenelemente sind elementare Leistungsfaktoren. Wer die Anforderungen des modernen Lebens nicht einfach hinnimmt, sondern sich bewusst um seine Gesunderhaltung bemüht, wird im GRANDELAT Spurenelemente einen Beitrag zur Sicherung seiner Leistungsfähigkeit finden."

"Diese Nahrungsergänzungs-Tabletten enthalten gesundheitsfördernde Konzentrate aus spurenelementreichen Nahrungspflanzen."

Das Aufscheinen der genannten verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben bei der Anmeldung des in Rede stehenden Erzeugnisses als Verzehrprodukt stelle nach Auffassung der belangten Behörde einen Untersagungsgrund gemäß § 18 Abs. 2 LMG dar, weil dieses gemäß § 8 lit. f LMG als falsch bezeichnet anzusehen sei, wodurch es den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 (§ 9 Abs. 1) nicht entspreche.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht u. a. einen Verstoß des angefochtenen Bescheides bzw. der angewendeten Vorschriften gegen europäisches Gemeinschaftsrecht geltend.

Im Verfahren über die zur Zl. 99/10/0260 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür (nunmehr kodifizierte Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, Amtsblatt Nr. L 109 vom 6. Mai 2000, Seite 0029; im Folgenden: Etikettierungs-Richtlinie), wonach die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen, einer nationalen Vorschrift entgegen, nach der es verboten ist, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln

a) sich auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jung erhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlank machende oder gesund erhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;

c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstiger auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden?

2. Stehen die Etikettierungs-Richtlinie oder die Art. 28 und 30 EG einer nationalen Vorschrift entgegen, die die Anbringung gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Frage 1 beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln nur nach einer vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister zulässt, wobei Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar sind?

Auch im vorliegenden Beschwerdefall hängt die Entscheidung von der Beantwortung der mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegten Fragen ab.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluss vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0382, u. v.a.) liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nach § 38 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG vor.

Wien, am 16. Dezember 2002

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100157.X00

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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