Norm
StGB §5 BRechtssatz
Bedingter böser Vorsatz setzt voraus, daß der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ernstlich für möglich hält, wobei er das Risiko einer Tatbestandsverwirklichung als relativ hoch veranschlagt, und sich dennoch mit dem Eintritt des schädigenden Erfolges abfindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081450Dokumentnummer
JJR_19740916_OGH0002_0100OS00090_7400000_001