Norm
4.DVEheG §2Rechtssatz
Gehörten zur Zeit der Entscheidung beide Ehegatten dem Staat an, dessen Gerichte das Erkenntnis auf Scheidung von Tisch und Bett (Trennung auf unbestimmte Zeit) gefällt haben, hängt die Anerkennung der Entscheidung gemäß § 24 Abs 4 der 4.DVEheG nicht davon ab, daß vom BMJ eine Feststellung nach § 24 Abs 1 dieser Verordnung getroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0057795Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00160_7400000_005