Norm
ZPO §503 Z2 C2bRechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt auch dann vor, wenn sich das Berufungsgericht bei der Beweiswiederholung ohne ausdrücklichen Verzicht der Parteien auf die unmittelbare Beweisdurchführung mit der Verlesung der in erster Instanz auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme hergestellten Beweisaufnahmeprotokolle begnügt und dabei die daraus abgeleiteten Feststellungen umwürdigt oder ergänzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043142Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0080OB00170_7400000_001