TE Vwgh Beschluss 2002/12/16 2001/10/0228

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §1 Abs1;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §2;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §3;
Ausbildungsrichtlinie Rechtsanwaltsanwärter 1993 §6;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §28 Abs1 litm;
RAPG 1985 §2 Abs2 idF 1993/021;
RAPG 1985 §7 idF 1993/021;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache des Dr. H in Dornbirn, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG in 6850 Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. September 2001, Zl. 06/017 2001/4135, betreffend Approbation von Ausbildungsveranstaltungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (Plenum des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, folgende Seminare

" Forum: Internet die Rechtsfrage (10.-11.04.2000)

WEG samt Musterverträgen (25.05.2000)

Forum: Geschäftsführer (23.-24.01.2001) Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern (25.01.2001)"

als Ausbildungsveranstaltung im Sinne des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985 idF BGBl. Nr. 21/1993 (RAPG) bzw. der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern - Ausbildungsrichtlinie (RL-RAA) kundgemacht im Anwaltsblatt 1993, S. 151, zu approbieren, zurückgewiesen.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 26. Juli 2001 den Antrag gestellt, verschiedene Seminarveranstaltungen, die er bei der "Akademie für Recht und Steuern" sowie beim "Ueberreuter Wirtschaftsverlag und Managerakademie" in den Jahren 2002 und 2001 besucht habe, zu approbieren. Mit dem Antrag seien Bestätigungen der Veranstalter über die Teilnahme an den Seminaren sowie Seminarbeschreibungen vorgelegt worden.

Nach Auffassung der belangten Behörde könne ein Antrag auf Approbation einer Ausbildungsveranstaltung nur durch den Veranstalter selbst, nicht aber durch einen Teilnehmer gestellt werden. Ausschließlich der Veranstalter sei in der Lage, Einfluss auf die Art und die Durchführung der Veranstaltung zu nehmen. Da die belangte Behörde im Rahmen der Beurteilung einer Approbation zu klären habe, ob die angebotene Veranstaltung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dienlich sei, wären Auflagen, die die Gestaltung und die Inhalte der Veranstaltungen beträfen, nicht durchsetzbar, wenn die Approbation gegenüber einem Teilnehmer ausgesprochen würde. Dem Beschwerdeführer fehle daher die Antragslegitimation, weshalb sein Ansuchen zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerde ist aus folgenden Erwägungen unzulässig:

Gemäß § 2 Abs. 2 RAPG ist Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung u.a. die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

Nach § 7 RAPG sind dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Promotionsurkunde bzw. Magisterdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen beizuschließen.

Gemäß § 1 Abs. 1 RL-RAA haben Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 36 Halbtagen teilzunehmen.

Nach § 2 RL-RAA sind die Ausbildungsveranstaltungen in Form von Vorträgen oder in Form von Seminaren auch unter aktiver Mitwirkung der Teilnehmer durch Referate oder Diskussionen abzuhalten.

Gemäß § 3 RL-RAA haben die Rechtsanwaltskammern gemäß § 28 Abs. 1 RAO Ausbildungsveranstaltungen nur über solche Gegenstände abzuhalten oder nur solche Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die im Sinne des § 1 RAPG für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dienlich sind.

Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist gemäß § 6 RL-RAA schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten:

1.

Veranstalter und Referenten;

2.

Thema und Art der Ausbildungsveranstaltung;

3.

Datum und Dauer der Ausbildungsveranstaltung und

4.

den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung gemäß § 28 Abs. 1 lit. m RAO anerkannt hat.

Nach § 28 Abs. 1 lit. m RAO gehört zum Wirkungskreis des Ausschusses die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Das Fehlen dieser Möglichkeit hat den Mangel der Beschwerdeberechtigung zur Folge. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. z.B. den Beschluss vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0307, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Aus der am 13. November 2001 erhobenen Beschwerde ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltsprüfung im Oktober 2001 abgelegt hat. Die ihm für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung fehlenden Ausbildungsveranstaltungen habe er noch vor Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung "nach-besucht". Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Einbringung der Beschwerde zur Anwaltsprüfung zugelassen worden ist. Nach den Ausführungen in der Gegenschrift, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, wurde er mittlerweile durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg auch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.

Da sich somit aus dem angefochtenen Bescheid für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Folgen mehr ergeben können, war die Beschwerde wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Dezember 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100228.X00

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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