Norm
ZPO §519 Z2 CRechtssatz
Entscheidend für die Zulässigkeit des Rekurses ist die Zurückweisung der Klage, die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes. Die Anfechtbarkeit ist auch gegeben, wenn die Nichtigkeit des Urteiles und des vorangegangenen Verfahrens in einem solchen Beschluss nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013