Norm
AO §8 Abs1Rechtssatz
Sind die Urkunden über die Pfandrechtsbestellung mit der darin erklärten Einwilligung des beklagten Schuldners zur Einverleibung des Pfandrechtes vor dem Tage der Einbringung des Ausgleichsantrages errichtet worden und ist die Eintragung des Pfandrechtes nach diesem Zeitpunkte auf Antrag der Klägerin als Pfandgläubigerin erfolgt, so liegen Rechtshandlungen des Beklagten als Ausgleichsschuldner nach diesem Zeitpunkte, die eine relative Unwirksamkeit der Pfandrechtsbegründung, sei es nach § 8 Abs 1, sei es nach § 8 Abs 2 und 3 AO herbeiführen konnten, erst gar nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0051656Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0080OB00131_7400000_002