Norm
ABGB §294 CRechtssatz
Das Zubehör zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, das Gegenstand einer Betriebsliegenschaft ist, ist als Liegenschaftszubehör im Sinne des § 252 Abs 1 EO anzusehen (RZ 1957,102). Damit soll verhindert werden, ein Unternehmen auf einer Betriebsliegenschaft dadurch zu entwerten, dass Hauptsache und Zubehör nicht gemeinsam benützt und verwertet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003724Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00152_7400000_003