- 3 Ob 160/74
Veröff: SZ 47/97 = EvBl 1975/63 S 128 = ZfRV 1977,118 (Glosse von Hoyer)
- 4 Ob 88/82
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 88/82
nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage sind also ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Hier: Schiedsgerichtsbarkeit (T2) Veröff: RdW 1983,116
- 4 Ob 370/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 370/83
Auch; nur T1
- 1 Ob 750/83
Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393
- 6 Ob 682/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 682/84
Vgl auch; nur T1; Beisatz:
§ 29 JN normiert aus prozessökonomischen Gründen eine Fortdauer der Zuständigkeit nicht aber auch eine solche der Unzuständigkeit. (T3) Veröff: EvBl 1985/110 S 557
- 2 Ob 508/90
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 508/90
nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. (T4) Beisatz: Dies gilt aber - jedenfalls im Fall prorogabler Unzuständigkeit - nur bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz über die Unzuständigkeitseinrede oder, wenn keine abgesonderte Verhandlung darüber stattfindet, bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T5)
- 1 Ob 516/90
nur T4
- 10 ObS 49/91
nur T4
- 6 Ob 598/91
Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T6)
- 5 Ob 523/95
nur T1; Beisatz: Daher wirkt nicht nur der nachträgliche Eintritt der Zuständigkeitsmerkmale heilend, sondern ebenso auch der nachträgliche Wegfall des Prozesshindernisses der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T7)
- 8 ObA 1212/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 8 ObA 1212/95
nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Der Einwand der Streitanhängigkeit ist dann nicht gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung die Klage des Vorverfahrens zurückgezogen wurde. (T8)
- 2 Ob 166/98w
Vgl auch; Beis wie T7
- 8 Ob 25/03i
Auch
- 9 ObA 105/04p
nur T4; Beisatz: Hier: Prozesssperre nach
§ 6 Abs 1 KO. (T9); Beisatz: Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat. (T10); Veröff: SZ 2004/162
- 2 Ob 261/05d
Auch; nur T4; Beisatz: Dies gilt auch für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T11)
- 9 ObA 91/17y
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 91/17y
Beis wie T7; Beis wie T11
- 6 Ob 230/18v
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T12)
- 6 Ob 184/19f
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 184/19f
Beis wie T7
- 7 Ob 79/22a
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 79/22a
Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt ganz allgemein für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzuständigkeit oder der Streitanhängigkeit. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T13); Beisatz: Hier: Schiedsanhängigkeit nach Wiener Regeln (WR). (T14)