Norm
StPO §15Rechtssatz
§ 15 StPO schafft kein ganz allgemein anwendbares oder auch nur subsidiäres Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz. Die Bestimmung räumt diesen Gerichtshöfen vielmehr bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einer (weiteren) Anfechtung entzogen sind, aufzuheben oder abzuändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096375Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0120OS00108_7400000_001