Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Ob ein vom Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt erlassener Beschluß an einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO leidet, stellt eine amtswegig wahrzunehmende verfahrensrechtliche Frage dar, die nicht zur Unterhaltsbemessung gehört und daher der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof offensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0104825Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00154_7400000_003