Norm
ZPO §464 IRechtssatz
Rechtsmittelfrist wird durch Zustellung bloß der zweiten Seite einer Entscheidung, aus welcher weder Spruch noch Geschäftszahl ersichtlich ist, also nicht einmal die entschiedene causa verläßlich entnommen werden kann, nicht in Gang gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041676Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00169_7400000_001