Norm
StPO §15Rechtssatz
Vorgänge, durch die sich ein Gericht die Befugnis anmaßt, Verfügungen zu treffen, die nicht nur ihm nicht zukommen, sondern überhaupt von der Rechtsordnung nicht vorgesehen - und damit schon ihrer Natur nach nicht der Rechtskraft fähig - sind, können vom OLG gemäß § 15 StPO abgestellt bzw beseitigt werden (SSt 29/85).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096455Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0120OS00108_7500000_002