Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und Senatspräsident Dr. Germ sowie Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. W in K, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 30. Oktober 2000, GZ 548000/355-III 8/00, betreffend Fahrtkostenzuschuss nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant der Verwendungsgruppe E1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt Wien-Josefstadt. Von 1983 bis Ende 1999 bewohnte er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Dienstwohnung in der Justizanstalt Wien-Simmering. Am 29. Dezember 1999 kündigte er seine Dienstwohnung zum 31. Jänner 2000 und gab als seine neue Wohnadresse ab 1. Februar 2000 Kottingneusiedl an.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2000, eingelangt bei der Behörde am 3. Februar 2000, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses. In einer Beilage zum Antrag legte er dar, er habe seine Dienstwohnung auf ausdrückliches Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz aufgegeben, um der Justizverwaltung raschestmöglich die Einrichtung von Haftplätzen für Freigänger in den Räumen seiner Dienstwohnung zu ermöglichen. Der Wohnungswechsel habe außerdem sehr rasch vorgenommen werden müssen. Eine für ihn als Alleinverdiener erschwingliche Wohnmöglichkeit in Wien oder der näheren Umgebung habe er leider nicht finden können. Mit Schreiben vom 17. Februar 2000, gerichtet an die Reisegebührenstelle beim OLG Wien, führte der Beschwerdeführer unter Bezug auf ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Reisegebührenstelle aus, er habe trotz intensivster Bemühungen keine Wohnmöglichkeit gefunden, die weniger als 20 km außerhalb des Wohnortes Wien gelegen sei und für ihn als Alleinverdiener erschwinglich gewesen wäre. Da die Umsiedlung sehr rasch, ja geradezu überstürzt habe erfolgen müssen, hätten er und eine Ehefrau sich überwiegend an Annoncen orientieren müssen und seien froh gewesen, in kurzer Zeit etwas Bezugsfertiges in der Nähe einer geeigneten öffentlichen Verkehrsverbindung gefunden zu haben. Schriftliche Nachweise über die Intensität der Quartiersuche könne er daher heute nicht mehr erbringen und nur noch einmal versichern, dass es bestimmt nicht an ihm gescheitert wäre, wenn sich etwas "Näheres" ergeben hätte.
In einem Schreiben vom 11. April 2000 führte der Beschwerdeführer aus, wie er erst kürzlich vernommen habe, solle das Wohnprojekt für Freigänger in der Justizanstalt Wien-Simmering, das Ursache für den Verlust seiner Dienstwohnung gewesen sei, bereits im Jänner dieses Jahres wieder zur Gänze eingestellt worden sein. Dies würde bedeuten, dass er seine dortige Dienstwohnung gar nicht hätte aufgeben müssen, wenn ihm nur der von ihm erbetene Aufschub von sechs Monaten gewährt worden wäre, bzw. wenn man ihn nur zeitgerecht informiert hätte. Zum Zeitpunkt eines kurzfristigen Angebotes einer zufällig freigewordenen BUWOG-Wohnung durch das BM für Justiz habe er noch durchaus begründete Hoffnungen haben können, die Dienstwohnung überhaupt nicht räumen zu müssen. Er habe damals noch auf keinen Fall damit gerechnet, dass jegliche angesprochene und erwartete Hilfe ausbleiben werde.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die von ihm behauptete Einrichtung einer Freigängerabteilung der Justizanstalt Wien-Simmering im Jahre 1999 nicht in den Räumlichkeiten seiner früheren Dienstwohnung, sondern lediglich im Nahbereich (schräg darüber) derselben erfolgt sei, wodurch er sich in seiner Wohnqualität beeinträchtigt gesehen habe und durch mehrmalige Interventionen versucht habe, das Konzept zur Unterbringung der Freigänger rückgängig zu machen. Es sei in diesem Zusammenhang aber vom Bundesministerium für Justiz weder schriftlich noch mündlich an den Beschwerdeführer herangetreten worden, seine Dienstwohnung aufzugeben. Da er jedoch bereits deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass ein Weiterverbleib in der bisherigen Dienstwohnung für ihn und seine Ehefrau nicht in Frage käme, sei ihnen von Seiten des Ministeriums Unterstützung bei den Bemühungen, eine andere Wohnung im Dienstort zu finden, zugesagt worden. Eine in der Folge im kurzen Weg angebotene freigewordene ressortgebundene BUWOG-Wohnung (103 m2) in Wien 15 sei vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche geldwerten Leistungen, auf die er einen Rechtsanspruch habe bzw. alle objektiv berechtigten Verpflichtungen, denen er nachzukommen habe, bekannt zu geben und sich darüber zu äußern, wie groß die Wohnfläche des Hauses in Kottingneusiedl sei und welche Kosten ihm beim Ankauf erwachsen seien und wie die Finanzierung durchgeführt worden sei. Schließlich sei darüber zu berichten, ob und welche zeitgerechten und ernsthaften Versuche zur Beschaffung einer dem Dienstort näher gelegenen Wohnmöglichkeit von ihm unternommen worden seien und welche Nachweise er hierüber erbringen könne (Ansuchen um BUWOGbzw. Genossenschaftswohnung, Zeitungseinschaltungen, Kontakte mit Immobilienmaklern). Für die Beurteilung des Ausschließungstatbestandes gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG seien nämlich nicht die allgemeinen Tendenzen des Wohnungsmarktes einer Gegend maßgebend, sondern lediglich das Bemühen des Beamten, eine für ihn trag- und zumutbare Wohnmöglichkeit innerhalb der 20 km-Zone zu finden. Bei fruchtlosem Ablauf einer vierwöchigen Frist zur Stellungnahme müsse die Entscheidung nach der Aktenlage getroffen werden.
In seiner dazu ergangenen Stellungnahme vom 17. Juli 2000 führte der Beschwerdeführer aus, es sei Tatsache und gehe aus der Aktenlage mehrfach und völlig einwandfrei hervor, dass sowohl der Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering als auch das Bundesministerium für Justiz ihm gegenüber von einer bestehenden Planung gesprochen habe, wonach alle Wohnungen im fraglichen Bereich der JA Wien-Simmering, also auch seine frühere Dienstwohnung, sobald wie möglich zu Freigängerabteilungen umgestaltet werden sollten. Seine überall vorgetragene absolut primäre Bitte an das Bundesministerium sei doch stets gewesen, das Konzept zur Unterbringung der Freigänger so zu modifizieren, dass der zivile Wohnbereich nicht mit einer Gefängnisabteilung vermischt werde. Da ihm volle Unterstützung bei den Bemühungen um den Erhalt seiner Dienstwohnung zugesagt worden sei, habe er seinerzeit mit ausgesprochen guten Gründen zuversichtlich sein können, dass das Bundesministerium für Justiz die Bitte um Modifizierung des Unterbringungskonzeptes für Freigänger berücksichtigen werde. Um eine zu dieser Zeit zufällig frei gewordene BUWOG-Wohnung habe er sich aus mehreren Gründen und Erwägungen nicht bewerben können. Die Nachricht von der Ablehnung auch des erbetenen zeitlichen Aufschubes habe ihn nur wenige Tage vor der tatsächlichen Besiedlung des bislang zivilen Wohnbereichs mit Strafgefangenen getroffen. Da er selbst wegen einer schweren Erkrankung für mehr als zwei Monate dienstunfähig gewesen sei, habe die ganze Last der Wohnungssuche fast ausschließlich seine Frau getroffen. Diese habe dann praktisch alleine und binnen weniger Tage eine für beide erschwingliche und vor allem sofort beziehbare Wohnmöglichkeit finden müssen. In dieser extrem kurzen Zeit habe sich damals nichts anderes ergeben, als das Haus in Kottingneusiedl, das seine Frau dann auch gekauft habe. Eine Kopie des Kaufvertrages wurde vorgelegt; es ergibt sich daraus ein Kaufpreis von S 950.000,--. Das Haus weist eine Wohnfläche von ca. 80 m2 auf.
Mit Schreiben vom 11. August 2000 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, Nachweise darüber vorzulegen, ob und welche zeitgerechten und ernsthaften Versuche zur Beschaffung einer Wohnmöglichkeit innerhalb der gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG geforderten Entfernung von 20 km (in der Luftlinie) ab Dienstort von ihm unternommen worden seien. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt, bei fruchtlosem Fristablauf werde die Entscheidung nach der Aktenlage getroffen werden.
Mit einem weiteren Schreiben vom 6. September 2000 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht einmal die Möglichkeit gehabt habe, zeitgerecht mit den Bemühungen um eine Dienstwohnung zu beginnen, weil er von der Justizanstalt Wien-Simmering über die geplanten einschneidenden Veränderungen im Wohnbereich nicht zeitgerecht informiert worden sei. Es gebe aber noch einen weiteren Aspekt zum artikulierten Postulat einer zeitgerechten und ernsthaften Wohnungssuche:
Wer nämlich solches von jemandem fordere, setze damit implizit voraus, dass es für den Adressaten dieser Forderung einen ganz bestimmten und bestimmbaren Zeitpunkt habe geben müssen, zu dem es für ihn verbindlich geworden sei, sich eine andere Wohnmöglichkeit suchen zu müssen, ja ihn geradezu eine gleichsam zwingende Verpflichtung zu einer solchen Suche getroffen hätte. Es möge ihm mitgeteilt werden, wann ein solcher Zeitpunkt aus der Sicht der Behörde gegeben gewesen sei. Er selbst habe, wie er glaube, sowohl den Zeitfaktor wie auch den Faktor seiner unabweisbaren rechtlichen, moralischen und sittlichen Verantwortung für die Sicherheit seiner Ehefrau so ausführlich und schlüssig dargelegt, dass eine positive Entscheidung über seinen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss relativ unschwer möglich sein müsste.
Dieser Stellungnahme waren sechs Eingaben des Beschwerdeführers angeschlossen. Die erste Eingabe betraf seine Erklärung vom 20. Februar 1983 betreffend seine Versetzung von Hirtenberg nach Wien unter gleichzeitiger Zuweisung einer Dienstwohnung in Wien. Die zweite Eingabe betrifft ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering vom 29. Juli 1999, aus dem hervorgeht, dass er während seines Urlaubes - "rein zufällig !" - wahrgenommen habe, dass die Anstalt konkret Veranlassungen treffe, innerhalb des örtlich und situativ in sich geschlossenen Dienst- und Dienstwohnungsbereiches des Hauses, in dem auch seine Dienstwohnung liege, in einer vor kurzem frei gewordenen benachbarten Dienstwohnung Hafträume einzurichten. Im dritten Schreiben, gerichtet an das Bundesministerium für Justiz, datiert mit 26. August 1999, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in jenem funktional eindeutig in sich geschlossenen Dienst- und Dienstwohnungsbereich, in dem auch seine Dienstwohnung liege, schon ab der kommenden Woche elf Strafgefangene als Freigänger untergebracht werden sollten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse sich in diesem Bereich (gemeinsamer Eingang, Keller usw.) unvermeidlich sehr oft alleine bewegen, was ein für den Beschwerdeführer keinesfalls verantwortbares Sicherheitsrisiko bedeuten würde. In zwei weiteren Schreiben vom 8. September 1999 und vom 10. September 1999 an den Sekretär des Bundesministers Mag. R legte der Beschwerdeführer nochmals die Problematik seiner Dienstwohnung dar und ersuchte um Aufschub der Besiedlung einer Wohnung im Nahebereich seiner Dienstwohnung mit Freigängern für die Dauer von sechs Monaten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2000 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2000 auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b GehG keine Folge. Zur Begründung wurde nach kurzer Darstellung der Rechtslage und des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer in keiner Weise eine Frist zur Räumung der Dienstwohnung gesetzt worden. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Zeitdruck zur Beschaffung einer anderweitig geeigneten Wohnmöglichkeit für ihn und seine Ehefrau stelle keine schlüssige Argumentation für das Wohnen außerhalb des 20 km-Bereiches dar. Dies deshalb, weil die Gründe hiefür ausschließlich der Privatsphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen seien. Die innegehabte Dienstwohnung habe sich direkt auf dem Areal der Justizanstalt Wien-Simmering befunden, wodurch auf Grund des in dieser Anstalt vorgesehenen gelockerten Maßnahmenvollzuges für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch bereits vor Eröffnung der Freigängerabteilung Kontakt mit Strafgefangenen gegeben gewesen sei. Diese Tatsache alleine wäre an sich bereits ausreichend, um den Ausschließungstatbestand gemäß § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG als verwirklicht anzusehen. Hinzu komme, dass es dem Beschwerdeführer im Verlaufe des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen sei, auch nur einen einzigen konkreten Nachweis darüber vorzulegen, sich innerhalb einer Entfernung von 20 km (in der Luftlinie) ab Dienstort ernsthaft um die Erlangung einer zumutbaren Wohnmöglichkeit bemüht zu haben. Dazu werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom BMJ angebotene zum damaligen Zeitpunkt soeben freigewordene ressortgebundene BUWOG-Wohnung (103 m2) in Wien 15 mit der Begründung abgelehnt habe, sie entspräche nicht seinen Vorstellungen. Im Kaufvertrag vom 1. Dezember 1999 seien die Kosten für das Kaufobjekt in Kottingneusiedl mit ATS 950.000,-- angegeben. Als einzige Käuferin scheine die Ehefrau des Beschwerdeführers auf.
In Übereinstimmung mit der Judikatur gehe die Dienstbehörde davon aus, dass das Wohnbedürfnis eines Beamten nicht bloß in Form eines im Eigentum stehenden Hauses bzw. einer Eigentumswohnung, für die jeweils der Erwerb eines Grundstückes Voraussetzung sei, befriedigt werden könne. Hinsichtlich der Überprüfung des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG seien auch nicht allgemeine Tendenzen des Wohnungsmarktes einer Gegend maßgebend, sondern lediglich das Bemühen des Beamten, eine für ihn trag- und zumutbare Wohnmöglichkeit innerhalb der oben angeführten Entfernung zu finden.
Da der vom Beschwerdeführer getroffenen Wohnsitzwahl das entscheidende Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle, sei es nicht möglich, ihm durch die Übersiedlung entstandene Fahrtkosten teilweise - und durch Überwälzung auf den Dienstgeber - zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm (insbesondere ihres Abs. 6 Z. 2) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht - wie bereits im Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens - die Ansicht des Beschwerdeführers, seiner Frau auch nicht nur für kurze Zeit zumuten zu können, einen Gebäudeteil noch weiter zu benützen, in dem bereits Wohnungen in eine Gefängnisabteilung umgewandelt worden seien. Die Richtigkeit der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig und ausreichend um das Erlangen einer Wohnung am Dienstort bzw. im 20 km-Umkreis um den Dienstort bemüht habe, setze zunächst die Kenntnis jenes Zeitraumes voraus, in dem er nach behördlicher Ansicht die Wohnungssuche hätte durchführen müssen. Es wäre zu diesem Zweck zu erheben und festzustellen gewesen, ab wann er gewusst habe, dass er eine andere Wohnung benötigen würde. Das eine Sachverhaltselement bestehe in der Umwandlung des Bereiches der Dienstwohnung in eine geschlossene Gefängnisabteilung. Davon ausgehend sei die zweite maßgebliche Frage, ab wann der Beschwerdeführer welche Informationen über die in diesem Sinn bevorstehenden Änderungen gehabt habe. Auf die behördliche Anfrage über seine Bemühungen um eine andere Wohnung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er diesbezüglich keine Dokumentation habe. Die Behörde hätte daraus erkennen können, dass er Bemühungen getätigt habe und selbstverständlich in der Lage sein würde, im Rahmen einer Parteienaussage dazu nähere Angaben zu machen. Aus seinem Vorbringen habe sich auch ergeben, dass seine Ehefrau in diese Bemühungen involviert gewesen sei und es hätte sich damit auch deren Zeugenaussage als eine Möglichkeit zur Darlegung der Bemühungen angeboten.
§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, eingefügt mit der 24. GehG-Novelle BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 6 i. d.F. der Novelle BGBl. 392/1974 lautet - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt:
"Fahrtkostenzuschuss
§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
...
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er
1. Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat, oder
2. aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt."
Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Fahrtkostenzuschuss (FKZ) wegen Nichtvorliegens des Ausschlussgrundes nach § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG verletzt.
In einem Verfahren nach § 20b GehG geht es - so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0052, oder vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0289, m.w.N.) - nicht darum, "Lebensverhältnisse zu regeln" bzw. dem Beschwerdeführer bestimmte Verhaltensweisen vorzuschreiben (Derartiges wäre hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes allenfalls auf Grundlage des § 55 BDG 1979 rechtlich zulässig), sondern (bei einer wie im Beschwerdefall auf § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG gestützten Versagung) ausschließlich darum, ob der Beschwerdeführer "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt". Wird diese Frage bejaht, hat dies ausschließlich die Folge, dass der Beamte die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen FKZ zu tragen hat und sie auch nicht teilweise (im Wege des FKZ) auf seinen Dienstgeber überwälzen kann.
Nicht selbst zu vertreten hat der Beamte ein solches Wohnen dann, wenn - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles -
hiefür unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1995, Zl. 93/12/0259).
Aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer weder die Räumung seiner Dienstwohnung aufgetragen, noch eine Frist zur Räumung der Wohnung gesetzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Aufgabe der Dienstwohnung bewegt haben, über den Bereich der subjektiven Empfindung hinausgehen und damit nicht ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen sind, stellt es doch einen Unterschied dar, ob schon bisher auf Grund des in der Anstalt gegebenen gelockerten Maßnahmenvollzuges für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch bereits vor Eröffnung der neuen Freigängerabteilung Kontakt mit Strafgefangenen gegeben war, oder ob die Freigängerabteilung im unmittelbaren Nahebereich der Dienstwohnung untergebracht ist, wodurch sich insbesondere für die Ehefrau des Beschwerdeführers eine objektivierbare Beeinträchtigung ergibt.
Rechtlich ausschlaggebend ist aber nicht, ob der Beschwerdeführer seine Dienstwohnung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, aufgegeben hat, sondern ausschließlich, ob er aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
Der vom Beschwerdeführer beschriebene Zeitdruck zur Beschaffung einer anderweitig geeigneten Wohnmöglichkeit für ihn und seine Ehefrau stellt keine schlüssige Argumentation für das Wohnen außerhalb des oben genannten (20 km-) Bereiches dar.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine ihm von der belangten Behörde angebotene ressortgebundene BUWOG-Wohnung in der Größe von 103 m2 in Wien 15 mit der Begründung abgelehnt hat, sie entspreche nicht seinen Vorstellungen. Überdies hat der Beschwerdeführer, trotz zweimaliger Aufforderung durch die belangte Behörde, keinen Nachweis für das konkrete Bemühen, eine tragbare und zumutbare Wohnmöglichkeit innerhalb des 20 km Bereiches zu finden, vorgelegt.
Im Beschwerdefall stellte schon das Anbot einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung in einer grundsätzlich angemessenen Größe in Wien 15 eine zumutbare Handlungsalternative dar, die bei Beurteilung des Vorliegens des Ausschließungstatbestandes des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG zu berücksichtigen ist. Dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Anbotes der BUWOG-Wohnung konkrete Zusagen hinsichtlich einer Abänderung des Planes zur Errichtung einer Freigängerabteilung gemacht worden wären und darin die Ursache seiner Ablehnung gelegen wäre, wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet.
Die Rechtsrüge geht somit schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Handlungsalternative, nämlich die Annahme der angebotenen BUWOG-Wohnung, ausgeschlagen hat.
Auch die Verfahrensrüge ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Da weder die Räumung der Dienstwohnung angeordnet wurde, noch - dem entsprechend - eine Frist zur Räumung der Dienstwohnung gesetzt wurde, jedoch die Gründe, die zur Aufgabe der Dienstwohnung geführt haben und der aus diesen Gründen resultierende Zeitdruck - wie bereits oben ausgeführt - objektiv nachvollziehbar ist, kann der Beginn der Frist, die dem Beschwerdeführer zur Beschaffung einer anderweitig geeigneten Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand, nur mit jenem Zeitpunkt festgesetzt werden, an dem er Kenntnis von der Absicht, eine Freigängerabteilung einzurichten, erlangte. Dies war, wie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 29. Juli 1999 zu entnehmen ist, jedenfalls spätestens dieser Tag (29. Juli 1999). Das Ende der Frist hat der Beschwerdeführer selbst mit der Kündigung seiner Dienstwohnung am 29. Dezember 1999 per 31. Jänner 2000 gesetzt. Es standen dem Beschwerdeführer somit jedenfalls fünf (sechs) Monate zur Wohnungssuche zur Verfügung. In diese Zeit ist nicht nur das bereits oben angeführte Anbot einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung gefallen, sondern hat es der Beschwerdeführer auch trotz zweimaliger Aufforderung unterlassen, seine konkreten Bemühungen um die Erlangung einer zumutbaren Wohnmöglichkeit darzulegen.
Grundsätzlich sind zwar für die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses nicht die Bemühungen um die Erlangung einer Wohnmöglichkeit im Dienstort bzw. im Nahbereich entscheidend, sondern ob der Beamte aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt. Den mangelnden Bemühungen um die Beschaffung einer entsprechenden Wohnmöglichkeit kommt aber sehr wohl entscheidende Bedeutung zu, wenn der Beamte - entgegen dem Vorhalt der Behörde im Verwaltungsverfahren - behauptet, dass die Wohnsitznahme finanziell unzumutbar gewesen wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0289).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0052, ausgesprochen hat, müssen für die Unanwendbarkeit des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG unabweislich notwendige Gründe vorliegen. Dies ist - wie bereits oben dargelegt - insbesondere dann der Fall, wenn dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes außerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative offen steht. Ob dies zutrifft, kann die Behörde im Regelfall (sofern keine offenkundigen Tatsachen im Sinn des § 45 Abs. 1 AVG gegeben sind), nur auf Grund eines entsprechenden konkreten Vorbringens des Beamten beurteilen.
Ein entsprechend konkretes Vorbringen unter Darlegung seiner getätigten Bemühungen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht erstattet.
Bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2000 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, in welcher Form er Nachweise über die ernsthaften Versuche zur Beschaffung einer dem Dienstort näher gelegenen Wohnmöglichkeit erbringen könne (Ansuchen um BUWOG- bzw. Genossenschaftswohnung, Zeitungseinschaltungen, Kontakte mit Immobilienmaklern). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er diesbezüglich keine Dokumentation habe. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die Behörde aber nicht gehalten, den Beschwerdeführer weiter anzuleiten, welche Details er auch ohne Dokumentation bekannt geben solle.
Hinsichtlich des behaupteten Verfahrensmangels, es sei unmittelbar auf der Hand gelegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in seine Bemühungen involviert gewesen sei und sich damit auch deren Zeugenaussage als eine Möglichkeit angeboten habe, die für die belangte Behörde ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht dargetan; er hat es nämlich unterlassen, jene entscheidenden Tatsachen konkret bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind und bei deren Kenntnis die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 616 oben zitierte hg. Judikatur).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120007.X00Im RIS seit
14.04.2003