Norm
StPO §62Rechtssatz
Durch einen rechtzeitig gestellten Ablehnungsantrag und Zuweisungsantrag erwirbt der Antragsteller wohl das Recht auf Erledigung dieses Antrags; durch ungerechtfertigt verzögerte Ablehnungsanträge soll jedoch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096631Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0120OS00108_7400000_003