Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Im Verfahren zur Feststellung der Zubehöreigenschaft bestimmter Sachen iS des § 252 Abs 1 EO sind grundsätzlich neben den Verpflichteten sowohl die Buchberechtigten als auch die Fahrnispfandgläubiger beizuziehen. Es ist allen gegenüber mit einem gemeinsamen Beschluss zu entscheiden, damit einander widersprechende Entscheidungen (im Fahrnisexekutions- bzw Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren) vermieden werden (Heller-Berger-Stix 1134; JBl 1903,570).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001220Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012