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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §43 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Anträge der C in T, auf Berichtigung und Verbesserung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshof vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/06/0106-8, bzw. Zuerkennung von Aufwandersatz, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Berichtigung bzw. Verbesserung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshof vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/06/0106-8, wird abgewiesen.
2. Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 25. Oktober 2000, Zl. 2000/06/0106-5, wurde das Verfahren über die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 2000, Zl. 03- 12.10 G 96-00/42, betreffend Baubewilligung gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages innerhalb der dazu gesetzten Frist eingestellt. Da gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz hat, erfolgte kein Ausspruch über die Zuerkennung der von der Antragstellerin in diesem Beschwerdeverfahren beantragten Kosten.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/06/0106-8, wurde der Antrag der Antragstellerin vom 29. November 2000 um Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß § 59 Abs. 2 VwGG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, auf dessen Begründung verwiesen wird.
2. Mit dem vorliegenden Antrag wird einerseits die Berichtigung bzw. Verbesserung dieses Beschlusses beantragt. In dem Antrag wird auf das Bauverfahren Bezug genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin letztlich ein Recht weggenommen worden sei.
Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Gemäß § 43 Abs. 8 VwGG gelten die Abs. 2 bis 7 entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluss beendet wird.
Von der Beschwerdeführerin werden keine Schreib- oder Rechenfehler oder andere auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten des bezogenen Beschlusses geltend gemacht.
Dieser Antrag war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 7 und 8 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Die Antragstellerin stellt auch neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß § 59 Abs. 2 VwGG und führt Kosten des Verwaltungsverfahrens im Einzelnen an.
In dem bereits angeführten Beschluss vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/06/0106, wurde bereits dargelegt, dass über das Kostenbegehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0106 mit Beschluss vom 25. Oktober 2000, Zl. 2000/06/0106-5, entschieden wurde. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind - abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG - unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der neuerliche Antrag auf Kostenersatz ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Abgesehen davon wird darauf hingewiesen, dass gemäß den §§ 47 ff VwGG Kosten des Verwaltungsverfahrens nie Gegenstand einer Entscheidung über Kostenersatz des Verwaltungsgerichtshofes sein können.
Wien, am 16. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060106.X00Im RIS seit
29.04.2003