RS OGH 1974/9/17 3Ob145/74, 3Ob92/80 (3Ob93/80), 1Ob222/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1974
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Norm

EO §183

Rechtssatz

Der Zuschlag begründet nicht bloß aus den Versteigerungsbedingungen sich ergebende Rechte des Erstehers, sondern auch Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des Meistbots. Wie der Ersteher durch den Zuschlag bedingt Eigentum erwirbt, erwerben auch die auf das Meistbot Gewiesenen einen bedingten Anspruch auf ihren Zuweisungsbetrag, dessen Bestimmung und Auszahlung im Verteilungsverfahren durch das Exekutionsgericht vorgenommen werden. Ein solcher bereits durch den Zuschlag zunächst aufschiebend bedingt entstandener Anspruch kann gegen das Exekutionsgericht als öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht werden und zwar bereits ab dem Tag der Zuschlagserteilung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 145/74
    SZ 47/95
  • 3 Ob 92/80
    Entscheidungstext OGH 17.09.1980 3 Ob 92/80
    JBl 1981,441 = EvBl 1981/102 S 322
  • 1 Ob 222/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 222/13y
    Auch; Veröff: SZ 2014/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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