Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Der Mieter kann den Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Aufwendungen für das Bestandobjekt vom Vermieter in der Regel erst dann begehren, wenn das Bestandverhältnis bereits beendet ist. Denn erst dann steht fest, ob vom Mieter getätigte Aufwendungen überhaupt noch wirksam sind und daher dem Bestandgeber zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022