Norm
StGB §198Rechtssatz
Exekutiv eingebrachte Rückstände sind für die Frage der Gröblichkeit einer laufenden Unterhaltsverletzung auf die Zeit ihrer Einbringung und die folgende Zeit "umzulegen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0076799Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009