Norm
StPO §15Rechtssatz
Hat ein Beschwerdegericht bereits über eine Beschwerde Beschluß gefaßt, so kann darin, daß es sich durch einen nach Beschlußfassung, aber vor Abgabe der schriftlichen Abfassung der Entscheidung an die Geschäftsstelle eingelangten Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht veranlaßt sah, von der bereits gefällten Entscheidung abzugehen, kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen erblickt werden. Ein solcher Vorgang kann nicht gemäß § 15 StPO vom OLG beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096493Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011