RS OGH 1974/9/17 12Os108/74, 11Ns17/82, 10Ns14/86, Bk6/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1974
beobachten
merken

Norm

StPO §15
StPO §73

Rechtssatz

Hat ein Beschwerdegericht bereits über eine Beschwerde Beschluß gefaßt, so kann darin, daß es sich durch einen nach Beschlußfassung, aber vor Abgabe der schriftlichen Abfassung der Entscheidung an die Geschäftsstelle eingelangten Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers nicht veranlaßt sah, von der bereits gefällten Entscheidung abzugehen, kein Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen erblickt werden. Ein solcher Vorgang kann nicht gemäß § 15 StPO vom OLG beseitigt werden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 108/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 12 Os 108/74
    Veröff: EvBl 1975/100 S 190 = JBl 1975,436
  • 11 Ns 17/82
    Entscheidungstext OGH 08.09.1982 11 Ns 17/82
    Vgl auch; Beisatz: Nach Fällung der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift kann die Befangenheit des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T1)
  • 10 Ns 14/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 10 Ns 14/86
    Vgl auch; Beisatz: Die Stellung eines Ablehnungsvertrags ist nur für den Fall vorgesehen, daß der abgelehnte Richter in der betreffenden Strafsache (noch) eine konkrete Entscheidung zu treffen hat; ist jene bereits ergangen, dann kommt eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr in Betracht. (T2)
  • Bk 6/11
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 Bk 6/11
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0096493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten