Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Wird eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung, deren Erlassung dem Grundsatz "ne bis in idem" widerspricht, vom OGH auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO aufgehoben, so erkennt der OGH gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst dahin, dass der dieser Strafverfügung zugrundeliegende Bestrafungsantrag abgewiesen und das Verfahren eingestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100249Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009