Norm
AußStrG §14 B3Rechtssatz
Die Beurteilung, ob ein Dritter tatsächlich für den Unterhalt aufkommt, so daß der Eintritt der subsidiären Unterhaltspflicht nicht gegeben ist, ist eine Frage der Unterhaltsbemessung, weil es sich um die Beurteilung der zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes vorhandenen Mittel, die vor den Leistungen des subsidiär Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, handelt, und zwar selbst dann, wenn deren Berücksichtigung zu einer völligen Ablehnung des Unterhaltsanspruches führen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0104842Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00182_7400000_001