Norm
ZPO §529 ARechtssatz
Gegenstand einer Nichtigkeitsklage können nur Fehler des Gerichtes sein, zu denen auch solche eines Organes zählen, das in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung handelte, die zeitlich vor der bekämpften Entscheidung im Vorprozeß liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044311Dokumentnummer
JJR_19740918_OGH0002_0010OB00148_7400000_001