RS OGH 1974/9/18 1Ob148/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1974
beobachten
merken

Norm

ZPO §529 A
ZPO §529 B2

Rechtssatz

Gegenstand einer Nichtigkeitsklage können nur Fehler des Gerichtes sein, zu denen auch solche eines Organes zählen, das in Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung handelte, die zeitlich vor der bekämpften Entscheidung im Vorprozeß liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044311

Dokumentnummer

JJR_19740918_OGH0002_0010OB00148_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten