RS OGH 1974/9/18 1Ob148/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1974
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Norm

ZPO §529 A
ZPO §529 C2d

Rechtssatz

Die Nichtigkeitsklage erweitert keineswegs den Bereich der Anfechtungsmöglichkeiten einer Entscheidung wegen Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 ZPO, sondern ermöglicht nur die Anfechtung über die Rechtskraft hinaus aus einigen dieser Nichtigkeitsgründe, die als so schwere Mängel angesehen werden, daß die Aufrechterhaltung einer Entscheidung eine größere Gefahr für die Rechtssicherheit brächte als ihre Beseitigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044312

Dokumentnummer

JJR_19740918_OGH0002_0010OB00148_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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