Norm
ZPO §529 B2Rechtssatz
Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist nur zulässig, wenn es rechtswirksam geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 255/72). Sie setzt die Prozeßbehauptung voraus, daß die Zustellung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam erfolgte und das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044380Dokumentnummer
JJR_19740918_OGH0002_0010OB00148_7400000_003