RS OGH 1974/9/18 1Ob148/74, 2Ob534/83, 8Ob583/84 (8Ob584/84), 8Ob559/87, 1Ob6/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1974
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Norm

ZPO §529 B2
ZPO §529 C2a
ZPO §529 C2d

Rechtssatz

Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist nur zulässig, wenn es rechtswirksam geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 255/72). Sie setzt die Prozeßbehauptung voraus, daß die Zustellung der angefochtenen Entscheidung rechtswirksam erfolgte und das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 148/74
    Entscheidungstext OGH 18.09.1974 1 Ob 148/74
    Veröff: EvBl 1975/93 S 187 = SZ 47/99
  • 2 Ob 534/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 534/83
    Auch; nur: Eine Nichtigkeitsklage gegen ein Versäumungsurteil ist nur zulässig, wenn es rechtswirksam geworden und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist. (T1)
  • 8 Ob 583/84
    Entscheidungstext OGH 17.10.1984 8 Ob 583/84
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 559/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 559/87
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage. Würde man die in den §§ 529 und 534 ZPO als zeitliches Element verwendete Rechtskraft von einer solchen Zustellung abhängig machen, so zeitigte das das unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie abzulehnende Ergebnis, dass der gesetzliche Vertreter ein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Rechtsmittel und der Nichtigkeitsklage und es überdies in der Hand hätte, die Klagefrist etwa durch Erheben und späteres Zurückziehen eines Rechtsmittels nicht unerheblich zu verlängern. Wird aber die Zustellung an die prozessunfähige Partei als für den Eintritt der Rechtskraft maßgebend angesehen, muss der gesetzliche Vertreter innerhalb der vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 2 ZPO ab der Zustellung an ihn handeln. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044380

Dokumentnummer

JJR_19740918_OGH0002_0010OB00148_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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