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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Stefan Z in Salzburg, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Dezember 1998, Zl. RO-147/9/1998, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 versagte die Bezirkshauptmannschaft W. dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i und 9 Abs. 1 lit. c des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (Krnt NatSchG), iVm mit den §§ 19 Abs. 1 und 5 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 528 der KG H. Nach der Begründung widerspreche die geplante Baulichkeit den Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes. Die Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes für die Anlage einer Obstkultur sei nicht notwendig, da eine wirtschaftliche Betriebsführung auf Grund des hohen Kapitaleinsatzes und Zeitaufwandes nicht gewährleistet sei. Durch die Errichtung des geplanten Objektes werde ferner eine Zersiedelung eingeleitet.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. i und 9 Abs. 1 und 7 Krnt NatSchG keine Folge gegeben.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer um die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. 528 der KG H. angesucht. Das Gebäude mit den Grundabmessungen 8,90 m x 10,50 m solle aus einem Kellergeschoss (Räumlichkeiten für Lagerzwecke), einem Erdgeschoss (Wasch- und Lagerplatz, Arbeitsbereich und Pressraum) sowie einem Dachboden (Lagerplatz) bestehen. Die Höhe über dem Erdgeschoss betrage 7,70 m. Vorgesehen sei ein Firstdach, die Außengestaltung erfolge entsprechend dem vorgelegten Projekt mit Naturmaterialien wie insbesondere Holz. Nach den Angaben des Beschwerdeführers werde das Gebäude für die Bewirtschaftung seiner Grundstücke im Gesamtausmaß von knapp über einem Hektar benötigt. Dabei sei die Anpflanzung von ca. 1.800 Stück Obstbäumen geplant, die nach sieben Jahren einen optimalen Ertrag von ca. 40.000 kg Äpfel erbringen sollten, sodass damit ca. 25.000 bis 30.000 l Most gepresst werden könnte. Der Beschwerdeführer sei in Salzburg berufstätig und beabsichtige, die Vermarktung insbesondere im Raum Salzburg durchzuführen. Er habe dabei betont, dass die geplante Nutzung die einzig mögliche, sinnvolle und zeitgemäße Art der Nutzung der Grundstücksflächen sei. Aus der Mostpressung ergebe sich seiner Schätzung nach ein Gesamtbruttoertrag pro Jahr von S 200.000,--. In unmittelbarer Nähe seiner Grundstücke betreibe ein Nachbar ebenfalls eine Obstbewirtschaftung. Die Errichtung des Gebäudes sei nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Durchführung der Landschaftspflege erforderlich und liege in der Entscheidungsautonomie des Grundbesitzers. Eine Verbesserung der Agrarstruktur würde sich vor allem dadurch ergeben, dass zufolge des Engagements und der Investitionsbereitschaft ein neuer Betrieb entstünde, der zur Erhaltung der für diesen Teil Kärntens spezifischen und typischen Kulturlandschaft beitragen würde.
Der für die Bebauung vorgesehene Bereich - so heißt es in der Begründung weiter - sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als land- und forstwirtschaftliches Grünland ausgewiesen. Die dem beantragten Projekt nächstgelegene Bebauung liege in der Siedlung U. in ca. 100 m Entfernung. Der Amtsachverständige für Naturschutz habe anlässlich einer am 22. April 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung Nachstehendes ausgeführt:
"Die für die Bebauung vorgesehene Wiese stellt in der Natur einen von Westen nach Osten verlaufenden Steilhang dar, welcher nach Süden exponiert ist. Aus vegetationskundlicher Sicht wird die Wiese als artenreiche Salbei-Glatthaferwiese vom Typ her eingestuft. Von dem für die Bebauung vorgesehenen Standort aus besteht eine Sichtbeziehung sowohl ins flussaufwärts gelegene Lavanttal bis in den Bereich Stift St. Paul, als auch in das untere Lavanttal flussabwärts. Zu den nächstgelegenen Gebäuden bzw. Siedlungen sind Entfernungen von mehr als 100 m vorliegend. Dem eingereichten Bauplan kann entnommen werden, dass es sich um ein Gebäude mit einer Grundfläche von 8,90 x 10,50 m handelt. Die Objekthöhe beträgt talseitig laut vorliegendem Projekt 9,75 m. Unter Berücksichtigung der Manipulationsflächen im Nahbereich des Gebäudes müsste eine verebnete Fläche über das Ausmaß der Grundfläche des Gebäudes geschaffen werden. Hiefür sind umfangreiche Geländeveränderungen in Bezug auf Grabungen und Anschüttungen erforderlich. Von Seiten des fachlichen Naturschutzes wird das Vorhaben aus Gründen des Landschaftsbildes und Landschaftscharakters als negativ beurteilt. Da es sich einerseits um eine Zersiedelung der Landschaft handelt, andererseits durch die Geländeeingriffe in den Steilhang und der damit verbundenen Geländeveränderungen wird der Landschaftscharakter im gegenständlichen Bereich nachhaltig beeinträchtigt werden. In Bezug auf das Erscheinungsbild wird weiters angemerkt, dass das Objekt Wohnhauscharakter aufweist und somit auch zur Zersiedelung beiträgt. In Bezug auf die Situierung des Gebäudes innerhalb des Grundstückes 528 wird festgestellt, dass im wesentlichen das gesamte Grundstück einen Steilhang darstellt und eine Verschiebung des Objektes innerhalb der Grundstücksfläche keine wesentliche Verbesserung in Bezug auf die Problematik der Zersiedelung mit sich bringt. Die nachhaltige Beeinträchtigung in Bezug auf das Landschaftsbild kann auch durch geringfügige Änderung der äußeren Erscheinungsform des Gebäudes nicht aufgehoben werden."
Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen sei somit festzuhalten, dass das beantragte Objekt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes nach sich ziehen würde, da eine Zersiedelung eingeleitet werde. Weiters sei eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes geltend zu machen, da sich das Gebäude selbst und insbesondere auch die zur Herstellung eines Bauplatzes notwendigen Eingriffe in den Steilhang durch die strenge geometrische Form und die Größe unharmonisch von der Umgebung abheben und in der Landschaft als Fremdkörper wirken würden.
Der landwirtschaftliche Amtsachverständige habe bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall mit einem überdurchschnittlich hohen Kapitaleinsatz zu rechnen sei, da eine Betriebsgründung vorliege. Bei günstigen Produktionsbedingungen sei mit durchschnittlich 25.000 kg Obst pro Hektar Obstkultur zu rechnen. Diese günstigen Produktionsbedingungen würden nur vorliegen, wenn die Pflanzen ausreichend mit Wasser versorgt würden, wobei festzuhalten sei, dass derzeit keine Wasserentnahmemöglichkeit bestehe. Die Betreuung einer Obstbaumkultur von Salzburg aus sei mit verhältnismäßig hohem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Die Kosten für die Errichtung des Gebäudes seien pauschal mit etwa S 2,000.000,-- zu schätzen. Dem stehe der zu erwartende Deckungsbeitrag durch die Apfelproduktion mit einem Durchschnittsertrag von S 42.532,-- pro Jahr gegenüber. Der Amtsachverständige habe mit Schreiben vom 25. Mai 1998 ferner darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt im herkömmlichen Sinne sei, da eine Hofstelle nicht vorliege und die Maschinenausstattung auch nicht gegeben sei. Die Maßnahme sei zufolge ihrer Unwirtschaftlichkeit der Kategorie "Hobbylandwirtschaft" zuzuordnen. Mit Schreiben vom 20. August 1998 habe der Amtsachverständige ausgeführt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht gegeben sei, da die Voraussetzungen (selbstständige örtliche und organisatorisch technische Einheit zur Erzeugung von Pflanzen und/oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung) nicht vorliege. Die Baukosten seien nach den Pauschalkostensätzen für die Kostenberechnung im Rahmen der Landwirtschaftsförderung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft aus dem Jahre 1996 berechnet worden, wobei vom erstinstanzlichen Gutachter ein für den Beschwerdeführer äußerst günstiger Kostensatz angewendet worden sei. Der angeführte Deckungsbeitrag sei dem Katalog "Standarddeckungsbeiträge und Daten für die Betriebsberatung für 1996/1997/1998", ebenfalls herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, entnommen worden. Der errechnete Deckungsbeitrag von rund S 42.000,-- reiche nicht einmal zur Verzinsung des Eigenkapitals aus. Schon ein sehr moderat angenommener Zinssatz von 2 1/2 % ergebe bei einer Gesamtinvestition von rund S 2,000.000,-- bereits eine Verzinsung von S 50.000,--. Es fehle somit jegliche wirtschaftliche Komponente, weshalb von einem Wirtschaftsbetrieb nicht gesprochen werden könne.
Auf Grund der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtsachverständigen vertrat die belangte Behörde schließlich die Auffassung, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes nicht vorliege. Die Kosten einer allfälligen "Betriebsneugründung" sei durch den Obstbau nicht einmal ansatzweise hereinzubringen, da nicht einmal die anfallenden Zinsen erwirtschaftet werden könnten. Eine Existenzsicherung eines Betriebes liege nicht vor, da ein solcher nicht gegeben sei. Zufolge der hohen Kosten handle es sich auch um keine Maßnahme, die zur zeitgemäßen Betriebsführung erforderlich erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Gemäß 5 Abs. 2 lit. b Z. 4 Krnt NatSchG sind von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. i ausgenommen: Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen.
Der genannte § 5 Abs. 2 des Gemeindeplanungsgesetzes bestimmt, dass im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen sind, die - ausgenommen solche nach lit. a und b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a) die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform (lit. b ist im Beschwerdefall ebenso wie die übrigen literae nicht maßgeblich).
Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a des Gemeindeplanungsgesetzes ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf Ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b entfällt.
Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen gemäß § 9 Abs. 1 Krnt NatSchG nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a)
das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b)
das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist gemäß § 9 Abs. 3 lit. a jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.
Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen oder dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass das beantragte Objekt eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes nach sich ziehen würde, da eine Zersiedelung eingeleitet werde. Weiters sei eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes gegeben, da sich das Gebäude selbst und insbesondere auch die zur Herstellung eines Bauplatzes notwendigen Eingriffe in den Steilhang durch die strenge geometrische Form und die Größe unharmonisch von der Umgebung abheben und in der Landschaft als Fremdkörper wirken würden.
Dieser Auffassung hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, im Beschwerdefall sei ein nach § 5 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes widmungskonformes Gebäude gegeben, weshalb keine Zersiedelung im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG vorliegen könne. Die Widmungskonformität des Bauwerkes ergebe sich schon aus der Eigenschaft des Gebäudes als "Hofstelle" nach § 5 Abs. 2 lit. a des Gemeindeplanungsgesetzes. Der Beschwerdeführer sei nämlich Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, welche insgesamt ein Flächenausmaß von 1 ha überschritten; er sei daher in rechtlicher Hinsicht als Landwirt anzusehen. Das von ihm geplante Wirtschaftsgebäude stelle somit eine Hofstelle im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a des Gemeindeplanungsgesetzes dar.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht im Recht, weil eine Ausnahme vom Bewilligungstatbestand des § 5 Abs. 1 lit. i Krnt NatSchG nach § 5 Abs. 2 lit. b Z. 4 zur Voraussetzung hätte, dass das Gebäude gemäß § 5 Abs. 2 lit. a des Gemeindeplanungsgesetzes auf einer dafür gesondert festgelegten Fläche errichtet werden sollte. An einer solchen Festlegung fehlt es allerdings im Beschwerdefall.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Auffassung der belangten Behörde bekämpft, das beantragte Objekt würde den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigen, kommt seinem Vorbringen ebenfalls keine Berechtigung zu.
Nach dem oben wiedergegebenen § 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde.
Der Begriff der Zersiedelung wird im Kärntner Naturschutzgesetz nicht definiert. Die Gesetzesmaterialien umschreiben diesen Begriff als eine "Negativform menschlicher Siedlung", die "nicht aus funktionellen Gründen vorgegeben" ist; Zersiedelung sei eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen". Für die Beurteilung, ob durch eine Hütte, die das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob die Hütte einem funktionalen Erfordernis dient, d.h., ob sie für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 2001, Zl. 99/10/0177).
Nach den - auf sachverständiger Grundlage - getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens u.a. deshalb verneint, weil den gesamten Errichtungskosten von etwa S 2,000.000,-- lediglich ein Deckungsbetrag von ca. S 42.000,-- gegenüber stehe, der nicht einmal zur Verzinsung des Eigenkapitals ausreiche. Der Beschwerdeführer hat dazu im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vorgebracht, die Kosten des Hausbaues seien bloß mit ca. S 770.000,-- (und nicht mit S 1,400.000,--) zu veranschlagen; ferner beabsichtige er, den gepressten Most selbst zu vermarkten, wobei etwa der Liter mit S 10,-- verkauft werden könnte. Damit ist der Beschwerdeführer jedoch den Feststellungen der belangten Behörde weder mit der erforderlichen Konkretisierung noch auf gleicher sachverständiger Ebene entgegen getreten. Auf die etwaige Führung einer Buschenschank brauchte die belangte Behörde nicht weiter eingehen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich selbst erklärt hat, eine solche sei nur für den Fall geplant, dass sich die Mostproduktion wirtschaftlich erweise.
Die Frage der Erforderlichkeit des geplanten Wirtschaftsgebäudes wurde von der belangten Behörde daher zu Recht verneint. Damit war jedenfalls der Versagungstatbestand nach § 9 Abs. 1 lit. c Krnt NatSchG erfüllt.
Gemäß § 9 Abs. 7 Krnt NatSchG darf eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Nach Auffassung der belangten Behörde fehle es an einem öffentlichen Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes. Eine Existenzsicherung eines Betriebes liege nicht vor, da ein solcher nicht vorhanden sei. Zufolge der hohen Kosten handle es sich auch um keine Maßnahme, die zur zeitgemäßen Betriebsführung erforderlich erscheine.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Kulturlandschaft und an der Pflege der bäuerlichen Kulturlandschaft sowie an der Verbesserung der Boden- und Agrarstruktur das gegenständliche Vorhaben grundsätzlich positiv bewertet werden müsste.
Diesen Darlegungen ist entgegen zu halten, dass das Vorhaben nach den mängelfreien Feststellungen des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes nach sich zieht; schon deshalb kann nicht davon die Rede sein, dass eine Verwirklichung "im öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Kulturlandschaft und Pflege der bäuerlichen Kulturlandschaft" gelegen wäre. Das - ohne Konkretisierung - behauptete "öffentliche Interesse an der Verbesserung der Boden- und Agrarstruktur" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem oben Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als grundsätzlich auf die Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben gerichtete nachhaltige betriebliche Tätigkeit angesehen werden könnte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0122).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 16. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999100014.X00Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008