Norm
ZPO §538Rechtssatz
Eine Nichtigkeitsklage ist - in jeder Lage des Verfahrens - zurückzuweisen, wenn die Klagsbehauptungen selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Nichtigerklärung der Entscheidung im Vorprozeß führen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014