RS OGH 1974/9/19 7Ob101/74, 8Ob661/90, 10Ob122/98h, 2Ob164/08v

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Veröffentlicht am 19.09.1974
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Norm

ABGB §884

Rechtssatz

An den Vertrag, wonach eine neue Vereinbarung bei Nichteinhaltung der Schriftform nichtig sein solle und auf die schriftliche Form auch einverständlich nicht verzichtet werden könne, sind die Parteien im Falle einer späteren Willensübereinstimmung nicht gebunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 101/74
    Entscheidungstext OGH 19.09.1974 7 Ob 101/74
    MietSlg 26063
  • 8 Ob 661/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 661/90
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt eine derartige Selbstbindung der Parteien mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu; aus ihm ist vielmehr abzuleiten, dass die Parteien wie auch sonst, wenn sie nicht gebunden sein wollten (§ 884 ABGB), an die zunächst getroffene Vereinbarung der Unwirksamkeit allfälliger neuer Vereinbarungen und an den Verzicht auf eine einverständliche Abänderung im Falle einer späteren gegenteiligen Willensübereinstimmung nicht gebunden sind. Allerdings muss derjenige, der eine solche Abänderung behauptet, den Beweis erbringen, dass der Vertragspartner auch ohne Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein wollte. (T1) Veröff: WoBl 1991/42 S 54
  • 10 Ob 122/98h
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 Ob 122/98h
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt eine derartige Selbstbindung der Parteien mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu. (T2)
  • 2 Ob 164/08v
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 164/08v
    Vgl; Beis wie T1 nur: Allerdings muss derjenige, der eine solche Abänderung behauptet, den Beweis erbringen, dass der Vertragspartner auch ohne Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein wollte. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017235

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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