Norm
ABGB §884Rechtssatz
An den Vertrag, wonach eine neue Vereinbarung bei Nichteinhaltung der Schriftform nichtig sein solle und auf die schriftliche Form auch einverständlich nicht verzichtet werden könne, sind die Parteien im Falle einer späteren Willensübereinstimmung nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017235Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008