Norm
VBG §1Rechtssatz
Um ständig wiederkehrende Streitigkeiten zu vermeiden, hat der Vertragsbedienstete grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung, sobald diese durch das Verhalten seines Dienstgebers irgendwie in Zweifel gezogen wird (hier nö GVBG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0039092Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00043_7400000_003