Norm
HbG §1 Abs1Rechtssatz
Wer es, obwohl nur einen - und zwar hier den größten - Teil des Hauses mietend, übernimmt, "die für das Haus - .... erforderlichen Obliegenheiten eines Hausbesorgers einschließlich der Betreuung des Hausaufzuges und der Sammelheizung vornehmen zu lassen", handelt bei Abschluß eines Dienstvertrages zur Erfüllung dieser Mietvertragspflichten als mittelbarer Stellvertreter des Hauseigentümers. Auf den Dienstvertrag sind die Vorschriften des HbG anzuwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0062802Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00046_7400000_001