Norm
ABGB §1416Rechtssatz
"Bedingte Klagsausdehnung" um eine neue Forderung des Klägers, die nur soweit berücksichtigt werden sollte - soweit Gegenforderungen des Beklagten als berechtigt anerkannt würden - ist prozessual und materiellrechtlich (§ 1416 ABGB) unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0033461Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010