RS OGH 1974/9/24 4Ob39/74, 8ObA293/99t, 1Ob58/10a

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Veröffentlicht am 24.09.1974
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Norm

ABGB §1416
ZPO §235 A3
ZPO §391 C

Rechtssatz

"Bedingte Klagsausdehnung" um eine neue Forderung des Klägers, die nur soweit berücksichtigt werden sollte - soweit Gegenforderungen des Beklagten als berechtigt anerkannt würden - ist prozessual und materiellrechtlich (§ 1416 ABGB) unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0033461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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