Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Für den Austrittsgrund ist nicht allgemein schlechthin erforderlich, daß neben der Erkrankung besondere Umstände gegeben sind, die eine Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht erforderlich, daß ein Schade bereits eingetreten ist, es genügt vielmehr, daß ein solcher bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Krankheit, Gesundheit, Ende, Beendigung, Auflösung, gegenwärtig, aktuell, zukünftig, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029002Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00051_7400000_002