Norm
StPO §314Rechtssatz
Wurde neben der Hauptfrage auf Raub eine Eventualfrage auf räuberischen Gesellschaftsdiebstahl gestellt, ist eine (weitere) Eventualfrage auf (einfachen) Diebstahl entbehrlich, weil die Geschwornen die Möglichkeit haben, durch entsprechende Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO), mit der sie die Gewaltanwendung bzw die Tatbegehung mit einem Diebsgenossen verneinen, ihrer Überzeugung von einer anderen rechtlichen Gestaltung der Tat Ausdruck zu verleihen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100998Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0120OS00095_7400000_001