RS OGH 1974/9/24 12Os95/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1974
beobachten
merken

Norm

StPO §314
StPO §330 Abs2

Rechtssatz

Wurde neben der Hauptfrage auf Raub eine Eventualfrage auf räuberischen Gesellschaftsdiebstahl gestellt, ist eine (weitere) Eventualfrage auf (einfachen) Diebstahl entbehrlich, weil die Geschwornen die Möglichkeit haben, durch entsprechende Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO), mit der sie die Gewaltanwendung bzw die Tatbegehung mit einem Diebsgenossen verneinen, ihrer Überzeugung von einer anderen rechtlichen Gestaltung der Tat Ausdruck zu verleihen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 95/74
    Entscheidungstext OGH 24.09.1974 12 Os 95/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100998

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0120OS00095_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten