Norm
ZPO §396 DRechtssatz
Gegen den in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluß, womit das Versäumungsurteil gemäß § 474 Abs 3 ZPO aufgehoben wird, weil Säumnis nicht vorlag, und die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen wird, ist mangels eines Rechtskraftvorbehaltes ein Rekurs unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041044Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00326_7400000_001