Norm
EO §389 IRechtssatz
Auch die Anerkennung einer Verpflichtung des Beklagten, bei besonderen Beweisschwierigkeiten des Klägers nach Treu und Glauben die Wahrheit seiner - für eine Außenstehenden kaum nachprüfbaren - Alleinstellungsbehauptungen darzulegen und zu beweisen, ändert nichts an der auch in diesen Fällen bestehenden grundsätzlichen Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005318Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013