RS OGH 1974/9/24 4Ob329/74, 4Ob173/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1974
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Norm

EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 VA
UWG §2 C2c
ZPO §503 E4c/3

Rechtssatz

Auch die Anerkennung einer Verpflichtung des Beklagten, bei besonderen Beweisschwierigkeiten des Klägers nach Treu und Glauben die Wahrheit seiner - für eine Außenstehenden kaum nachprüfbaren - Alleinstellungsbehauptungen darzulegen und zu beweisen, ändert nichts an der auch in diesen Fällen bestehenden grundsätzlichen Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/74
    Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 329/74
    ÖBl 1975,57 = Kosmetik-Klub-International
  • 4 Ob 173/02y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2002 4 Ob 173/02y
    Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0005318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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