Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Vom Arbeitnehmer kann nicht verlangt werden, daß er vor Lösung des Dienstverhältnisses wegen Gefährdung seiner Gesundheit an den Dienstgeber mit dem Wunsch nach anderweitiger Verwendung herantritt (vgl 4 Ob 76/71 Arb 8917).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verweisung; Informationspflicht, Hinweispflicht, Bekanntgabepflicht, Anzeigepflicht, Pflicht, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung, Austritt, Gefahr, Beeinträchtigung, Bedrohung, Krankheit, Erkrankung, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Ersatzarbeitsplatz, Versetzung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029005Dokumentnummer
JJR_19740924_OGH0002_0040OB00051_7400000_003