Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Der Ertragswert ist nur der kapitalisierte sogenannte bereinigte Rohertrag, unter dem meist die Summe vom Reinertrag, Fixkosten und Arbeitseinkommen der bäuerlichen Besitzerfamilie, mitunter auch nur die Summe von Reinertrag und Fixkosten, verstanden wird (Brunner, EvBl 1973,425 ff).
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053587Dokumentnummer
JJR_19740925_OGH0002_0050OB00117_7400000_001