Norm
GBG §126Rechtssatz
Wenn das Rekursgericht der Auffassung ist, daß dem Einschreiter das Rekursinteresse zur Anfechtung des seinen Antrag abweisenden Beschlusses fehle, weil sein Antrag keinesfalls bewilligt werden könnte, dann ist der Rekurs nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060847Dokumentnummer
JJR_19740925_OGH0002_0050OB00206_7400000_002