- 5 Ob 206/74
Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 206/74
- 5 Ob 1/76
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 5 Ob 1/76
nur: Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. (T1)
Veröff: NZ 1977,118
- 5 Ob 15/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 5 Ob 15/76
nur: Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde. (T2)
- 5 Ob 20/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 20/78
nur T1; Beisatz: Auch nicht daraus, dass ein Beschluss zuzustellen ist. (T3)
- 5 Ob 40/79
Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 40/79
Auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwer ergibt sich daraus, dass jemand in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist. ist eine Frage der meritorischen Berechtigung des Rekurses. (T4)
- 5 Ob 11/80
Entscheidungstext OGH 10.06.1980 5 Ob 11/80
nur T1
- 5 Ob 141/86
Beis wie T4; Beisatz: Eine Eigentumsanerkennungsurkunde, in welcher das durch Ersitzung erworbene Eigentumsrecht des Revisionsrekurswerbers anerkannt wird, begründet keine Rekurslegitimation. (T5)
- 5 Ob 103/87
nur: Ob mit der Abweisung des Antrages des Einschreiters tatsächlich seine bücherlichen Rechte verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist. (T6)
- 5 Ob 35/88
nur T6
- 5 Ob 51/00m
Auch; nur T1
- 5 Ob 25/02s
Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will. (T7)
- 5 Ob 61/02k
Vgl auch; Beis wie T7
- 5 Ob 12/06k
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 157/07k
Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/130
- 8 Ob 116/06a
- 5 Ob 101/08a
Vgl; Beisatz: Die Beschwer in Grundbuchssachen setzt voraus, dass der Betroffene in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, indem bücherliche Rechte durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. (T8)
- 5 Ob 128/08x
Vgl; Beisatz: Auf Ersichtlichmachungen trifft es jedenfalls nicht generell zu, dass sie auch tatsächlich bücherliche Rechte anderer Personen beeinträchtigen können. In derartigen Fällen steht ein Rechtsmittel demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. (T9)
Bem: Zur Rechtsmittellegitimation von Wohnungseigentümern und Verwalter im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 siehe
RS0124072. (T10)
- 5 Ob 117/09f
Veröff: SZ 2009/138
- 5 Ob 102/11b
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 102/11b
Vgl auch
- 5 Ob 225/11s
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 225/11s
Auch; Beisatz: Keine Beschwer durch Einverleibung im laufenden Rang, wenn keine nachteilige Rangverschiebung bewirkt wird, oder vor Rekurs erreichte Einverleibung aufgrund neuen Antrags ohne Rangverschiebung; hier: Eigentumsrecht. (T11)
- 5 Ob 161/12f
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 161/12f
Auch; nur T6; Auch Beis wie T4
- 5 Ob 52/13b
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 52/13b
Auch
- 5 Ob 157/13v
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 157/13v
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/13
- 5 Ob 219/13m
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 219/13m
Auch; Veröff: SZ 2014/54
- 5 Ob 74/14i
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 74/14i
Auch
- 5 Ob 96/14z
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 96/14z
Vgl auch
- 5 Ob 57/16t
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 57/16t
Auch
- 5 Ob 58/16i
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 58/16i
Auch
- 5 Ob 59/16m
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 59/16m
Auch
- 5 Ob 97/16z
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 97/16z
Auch
- 5 Ob 96/16b
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 96/16b
Auch
- 5 Ob 151/17t
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 24/18t
Auch; Beisatz: Die gemäß
§ 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten Wohnungseigentumsbewerber sind noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gemäß
§ 40 Abs 2 WEG 2002 unberührt lassen, nicht in ihrem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein (so bereits
5 Ob 279/05y, 5 Ob 70/15b). (T12)
- 5 Ob 123/21f
Beis wie T4; nur T6
- 5 Ob 30/22f
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 30/22f
Beis wie T8