Norm
JN §99Rechtssatz
Rechtsmißbräuchliches Erschleichen der Zuständigkeit setzt zumindest ein absichtliches Herbeiführen des Zuständigkeitstatbestandes voraus. Ein Aufrechterhalten einer ohne Mitwirkung des Klägers entstandenen Situation durch diesen reicht hiezu nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046809Dokumentnummer
JJR_19740926_OGH0002_0020OB00207_7400000_001