Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Die Anfechtung eines Vergleiches nach § 1385 ABGB setzt die Geltendmachung eines Irrtums über Umstände voraus, die die Parteien beim Abschluss des Vergleiches als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017