Norm
StPO §62Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beschuldigte im Sprengel des Gerichts, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, kann als wichtiger Grund im Sinne des § 62 StPO angesehen werden, weil durch die Zuweisung die erheblichen Vorführkosten vermieden werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097069Dokumentnummer
JJR_19740927_OGH0002_0110OS00108_7400000_001