Norm
DSt 1872 §2 C3Rechtssatz
Das fahrlässige Unterlassen der Einbringung einer Berufung durch den zum Armenvertreter bestellten Rechtsanwalt stellt sowohl das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung als auch der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0055344Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008