RS OGH 1974/9/30 Okt33/74

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Veröffentlicht am 30.09.1974
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Norm

KartG 1972 §43

Rechtssatz

Diese Bestimmung erfaßt ihrem Wortlaut nach zwar nur nachträgliche Änderungen hinsichtlich der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, sie ist jedoch ihrem Sinn nach auch auf den Fall anzuwenden, daß sich nachträglich die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Meldung herausstellt.

Entscheidungstexte

  • Okt 33/74
    Entscheidungstext OGH 30.09.1974 Okt 33/74
    Beisatz: Motorkarren (T1) Veröff: ÖBl 1975,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063860

Dokumentnummer

JJR_19740930_OGH0002_000OKT00033_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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