Norm
KartG 1972 §43Rechtssatz
Diese Bestimmung erfaßt ihrem Wortlaut nach zwar nur nachträgliche Änderungen hinsichtlich der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens, sie ist jedoch ihrem Sinn nach auch auf den Fall anzuwenden, daß sich nachträglich die Unrichtigkeit der seinerzeitigen Meldung herausstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063860Dokumentnummer
JJR_19740930_OGH0002_000OKT00033_7400000_002